Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit Medion Personalvermittlung sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.
1. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Bundesdatenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
2. Haftung
Der Auftraggeber erkennt bei Verträgen zur Personalvermittlung die ursächliche Beratungs-, Such- und Vermittlungstätigkeit von Medion Personalvermittlung an. Daten über zu besetzende Positionen und über Bewerber werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Projektentwicklung erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm erteilten Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden oder an Dritte weiterzuleiten. Die von Medion Personalvermittlung gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen auf den ihr durch den Bewerber selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann Medion Personalvermittlung daher nicht übernehmen. Medion Personalvermittlung übernimmt keine Besetzungsgarantie und keine Gewähr dafür, dass der Bewerber die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Haftung Medion Personalvermittlung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet Medion Personalvermittlung nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Eine Haftung von Medion Personalvermittlung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Soweit Medion Personalvermittlung aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Verstöße gegen das AGG von einem Bewerber in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber Medion Personalvermittlung diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.
3. Vorbeschäftigung
Hat sich ein durch Medion Personalvermittlung vorgestellter Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Auftraggeber beworben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Medion Personalvermittlung hierüber innerhalb von 3 Werktagen zu informieren. In diesem Fall erbringt Medion Personalvermittlung keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers. Der Auftraggeber kann Medion Personalvermittlung jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Unterrichtet der Auftraggeber Medion Personalvermittlung nicht innerhalb von 3 Werktagen über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Bewerbers, so haftet er für den Schaden, welcher Medion Personalvermittlung dadurch entstanden ist, dass Medion Personalvermittlung mangels rechtzeitiger Benachrichtigung weiterhin tätig gewesen ist.
3. Personalvermittlung
Der Anspruch von Medion Personalvermittlung auf ein Vermittlungshonorar wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, durch Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bewerber begründet. Dabei ist es unerheblich, ob der Bewerber über die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen tatsächlich verfügt. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt oder tritt der Bewerber nicht an, so bleibt der Anspruch von Medion Personalvermittlung auf das Honorar sowie auf Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von Medion Personalvermittlung vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsunterzeichnung von Medion Personalvermittlung schriftlich anzuzeigen (Kopie des Arbeitsvertrages). Wird der Arbeitsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er mit einem anderen durch Medion Personalvermittlung vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber zustande oder wird ein Bewerber für einen von der Stellenbeschreibung abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von Medion Personalvermittlung nicht. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen, wobei es auf den Zahlungseingang bei Medion Personalvermittlung ankommt. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Bewerber und andere bei Vorstellungsgesprächen präsentierte Personen sind nicht berechtigt, Honorar oder Geldleistungen entgegenzunehmen, die Medion Personalvermittlung durch die Auftragsabwicklung zustehen. Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei Medion Personalvermittlung oder beim Auftraggeber entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten. Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht. Alle Änderungen und Nachträge zum Vertrag bedürfen der Schriftform; auch mündliche oder telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden. Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, das der eingestellte Medion Personalvermittlung Mitarbeiter beim Kunden erhält. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, Medion Personalvermittlung Auskunft über das mit dem Medion Personalvermittlung Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
4. Vertragsdauer Kündigung
Ein Vertrag zur Personalvermittlung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Als Zeitpunkt der Kündigung gilt der Posteingang bei Medion Personalvermittlung bzw. beim Auftraggeber (Eingangsstempel). Kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem von Medion Personalvermittlung vorgeschlagenen Bewerber nach Kündigung des Vertrages zur Personalvermittlung zustande, so wird das Honorar dennoch in voller Höhe fällig. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen sind Medion Personalvermittlung ebenfalls ohne Abzug zu erstatten; diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Anzeigen, die zwar schon in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlicht worden sind.
5. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von Medion Personalvermittlung. Als Gerichtsstand wird Passau vereinbart.
6. Sonstiges
Der Kunde erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm kontrolliert werden, mit Handels- und Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt bzw. Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind. Der Kunde erklärt weiterhin, dass er weder im Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen belegt ist. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, dass er, seine Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternimmt keine Aktivitäten, die dazu führen, dass Randstad, deren Konzerngesellschaften und Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Kunde versichert, den Unternehmen Medion Personaleittlung und Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die von Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten herrühren, die mit Sanktionen belegt sind bzw. von Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
6. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.